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ZFWG 2015, 156
VG Stade 
Rechtmäßige Untersagung der Vermittlung von Live-Ereigniswetten und Live-Abschnittswetten (Beschluss vom 13.10.2014, 6 B 1462/14)

Die Vermittlung von Sportwetten in der Form der Live-Ereigniswetten und der Live-Abschnittswetten ist gemäß § 21 Abs. 4 Sätze 2 und 3 GlüStV unzulässig. Für eine derartige Sportwettvermittlung darf nach § 4 Abs. 2 Satz 2 GlüStV bzw. § 4 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 NGlüSpG keine Erlaubnis erteilt werden. Sofern dennoch Live-Ereigniswetten und Live-Abschnittswetten vermittelt werden, …

VG Stade, ZfWG 2015, 156 (Beschluss vom 13.10.2014, 6 B 1462/14)

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