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ZFWG 2015, 406
VG Regensburg 
Live-Wetten in Form von Ereigniswetten oder Spielabschnittswetten sind nicht erlaubnisfähig (Beschluss vom 17.11.2014, RN 5 S 14.1494)

Das Land Hessen ist nur für die Glücksspielaufsicht gegenüber konzessionierten Sportwettveranstaltern zuständig. Dies folgt aus dem Wortlaut des § 9a Abs. 3 Satz 1 GlüStV („gegenüber den Erlaubnis- und Konzessionsnehmern“). Sofern es um Glücksspielaufsichtsmaßnahmen gegenüber anderen Adressaten geht, die nicht Konzessionsinhaber sind, verbleibt es bei der Zuständigkeit der Glücksspielaufsichtsbehörden der jeweiligen Länder.…

VG Regensburg, ZfWG 2015, 406 (Beschluss vom 17.11.2014, RN 5 S 14.1494)

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