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ZFWG 2015, 406
VG Saarlouis 
Verbot von Live- und Ereigniswetten ist mit höherrangigem Recht vereinbar (Beschluss vom 21.01.2015, 6 L 1188/14)

Für die Untersagung der nicht erlaubten Vermittlung von Sportwetten sind die jeweiligen Landesbehörden zuständig; eine länderübergreifende Zuständigkeit des Landes Hessen nach § 9a Abs. 3 GlüStV ist insoweit nicht gegeben.

VG Saarlouis, ZfWG 2015, 406-407 (Beschluss vom 21.01.2015, 6 L 1188/14)

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