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STB 2009, 341
BFH 
Steuerbefreiung nach § 4 Nr. 11 UStG 1999 für Benennung von an Versicherungabschluss interessierten Kunden gegenüber einem Versicherungsmakler gegen Unterprovision ([unbekannt] vom 28.05.2009, V R 7/08)

Die Steuerfreiheit für die Tätigkeit als Versicherungsvertreter nach § 4 Nr. 11 UStG 1999 setzt voraus, dass die Leistungen des Unternehmers die spezifischen und wesentlichen Funktionen einer Versicherungsvermittlung erfüllen, nämlich die am Abschluss der Versicherung interessierten Personen zusammen zu führen.

BFH, StB 2009, 341 ([unbekannt] vom 28.05.2009, V R 7/08)

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