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RIW 2025, 388
BGH 
Erteilung einer Bescheinigung nach Art. 46 Abs. 3 Buchst. b) EuErbVO (Beschluss vom 19.03.2025, IV ZB 19/24)

Die Erteilung einer Bescheinigung nach Art. 46 Abs. 3 Buchst. b) EuErbVO setzt voraus, dass diese einem Antrag auf Vollstreckbarerklärung oder auf Anerkennung einer Entscheidung in einem Verfahren nach Art. 39 Abs. 2, Art. 45 ff. EuErbVO dient und in jenem Verfahren vorgelegt werden soll.

BGH, RIW 2025, 388-389 (Beschluss vom 19.03.2025, IV ZB 19/24)

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