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ZNER 2024, 362
OVG Nordrhein-Westfalen 
Vorläufige Außervollzugsetzung eines Teilflächennutzungsplans „Windenergie“ (Beschluss vom 17.06.2024, 22 B 286/24.NE)

Der Antrag, die Ausschlusswirkung eines sachlichen Teilflächennutzungsplans „Windenergie“ vorläufig außer Vollzug zu setzen, kann entsprechend § 47 Abs. 6 VwGO nach den dortigen Maßgaben zulässig und begründet sein.

OVG Nordrhein-Westfalen, ZNER 2024, 362-369 (Beschluss vom 17.06.2024, 22 B 286/24.NE)

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