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ZNER 2024, 457
OVG Nordrhein-Westfalen 
Sicherung einer WindBG-Planung; Aussetzungsentscheidung nach § 36 Abs. 3 LPlG NRW (Beschluss vom 26.09.2024, 22 B 727/24.AK)

Es spricht Überwiegendes dafür, dass § 36 Abs. 3 LPlG NRW gegen § 73 BImSchG verstößt und daher nach der Kollisionsregel des Art. 31 GG („Bundesrecht bricht Landesrecht“) nichtig sein dürfte. In diesem Zusammenhang kommt es nicht darauf an, ob es sich bei § 10 Abs. 6a BImSchG um eine abschließende Regelung handelt.

OVG Nordrhein-Westfalen, ZNER 2024, 457-466 (Beschluss vom 26.09.2024, 22 B 727/24.AK)

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