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ZNER 2010, 431
BNetzA 
18. Zur Abrechnung von Mehr- und Mindermengen gem. § 29 Abs. 7 GasNZV und zum Standardlastprofilverfahren gem. § 29 Abs. 3 GasNZV (BNetzA-Entscheidung vom 14.07.2010, BK 7-10-028)

Der Netzbetreiber ist zur Durchführung der Mehr- und Mindermengenabrechnung auch dann verpflichtet, wenn er nicht über Preisfindungsmechanismen für die Mehr- und Mindermengenabrechnung für Standardlastprofilkunden verfügt.

BNetzA, ZNER 2010, 431-433 (BNetzA-Entscheidung vom 14.07.2010, BK 7-10-028)

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