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ZFWG 2015, 366
VGH Hessen 
Sympathie ausstrahlendes Firmenlogo an der Außenfassade einer Spielhalle ist unzulässige Werbung (Beschluss vom 12.05.2015, 8 B 718/14)

Nach dem Gesetzeswortlaut des § 2 Abs. 6 HessSpielhG darf eine Spielhalle nur mit dem Wort „Spielhalle“ bezeichnet werden. Die Beifügung eines Namenszusatzes ist nach der gesetzlichen Regelung nicht vorgesehen.

VGH Hessen, ZfWG 2015, 366-368 (Beschluss vom 12.05.2015, 8 B 718/14)

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