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ZFWG 2015, 147
AG München 
Online-Teilnahme an Black Jack eines in Deutschland nicht zugelassenen Glücksspielanbieters ist strafbar (Urteil vom 26.09.2014, 1115 Cs 254 Js 176411/13)

Die Teilnahme an einem ausländischen Online-Glücksspiel (hier: Black Jack) ist gemäß § 285 StGB strafbar.

AG München, ZfWG 2015, 147-150 (Urteil vom 26.09.2014, 1115 Cs 254 Js 176411/13)

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