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ZFWG 2015, 141
VGH Baden-Württemberg 
Kein Fortsetzungsfeststellungsinteresse bezüglich erledigter sportwettenrechtlicher Untersagungsverfügung (Urteil vom 22.01.2015, 6 S 2234/13)

Der in Baden-Württemberg ansässige Vermittler von Sportwetten hat regelmäßig kein berechtigtes Interesse an der Feststellung der Rechtswidrigkeit einer erledigten sportwettenrechtlichen Untersagungsverfügung unter der Geltung des Lotteriestaatsvertrages und des Glücksspielstaatsvertrages 2008.

VGH Baden-Württemberg, ZfWG 2015, 141-147 (Urteil vom 22.01.2015, 6 S 2234/13)

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