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ZFWG 2015, 358
OVG Berlin-Brandenburg 
Kein (Anordnungs-)Anspruch auf (vorläufige) Zulassung zur zweiten Stufe des Sportwettkonzessionsvergabeverfahrens (Beschluss vom 12.05.2015, OVG 1 S 102.14)

Es bestehen keine rechtlichen Bedenken gegen die normative Ausgestaltung des Konzessionserteilungsverfahrens. Die §§ 4a bis 4e GlüStV n. F. bieten eine ausreichende gesetzliche Grundlage für die Durchführung des Erlaubnisverfahrens und sind insbesondere verfassungs- und unionsrechtlich nicht zu beanstanden.

OVG Berlin-Brandenburg, ZfWG 2015, 358-362 (Beschluss vom 12.05.2015, OVG 1 S 102.14)

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