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WRP 2011, 640
KG Berlin 
Wettbewerbsrecht/Verfahrensrecht: Zuwarten um knapp weniger als zwei Monate ausnahmsweise dringlichkeitsschädlich (Beschluss vom 14.12.2010, 5 W 295/10)

Ein Zuwarten (nach der Kenntnisnahme eines Wettbewerbsverstoßes oder einer Markenrechtsverletzung), das nicht länger als zwei Monate währt, wird regelmäßig noch nicht als dringlichkeitsschädlich anzusehen sein. Von dieser Regelfrist können Ausnahmen denkbar sein, die aber im Interesse der Rechtssicherheit allenfalls bei besonders extremen Umständen des Einzelfalls in Betracht kommen.

KG Berlin, WRP 2011, 640 (Beschluss vom 14.12.2010, 5 W 295/10)

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