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WRP 2011, 1454
BGH 
Markenrecht: TÜV II (Urteil vom 17.08.2011, I ZR 108/09)

a) Hat der Kläger in den Tatsacheninstanzen Ansprüche aus verschiedenen Kennzeichenrechten alternativ verfolgt, kann er in der Revisionsinstanz zwar zu einer eventuellen, nicht aber zu einer kumulativen Klagehäufung übergehen, um eine Abweisung der Klage als unzulässig zu vermeiden.

BGH, WRP 2011, 1454-1461 (Urteil vom 17.08.2011, I ZR 108/09)

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