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RIW 2013, 396
BGH 
Keine Patentierbarkeit von aus menschlichen embryonalen Stammzellen gewonnenen Vorläuferzellen bei gleichzeitiger Zerstörung von Embryonen (Urteil vom 27.11.2012, X ZR 58/07)

Die uneingeschränkte Patentierung von Vorläuferzellen, die aus menschlichen embryonalen Stammzellen gewonnen werden, ist gemäß § 2 Abs. 2 Satz 1 Nr. 3 PatG ausgeschlossen, wenn in der Patentschrift ausgeführt wird, als Ausgangsmaterial kämen Stammzelllinien und Stammzellen in Betracht, die aus menschlichen Embryonen gewonnen werden.

BGH, RIW 2013, 396-399 (Urteil vom 27.11.2012, X ZR 58/07)

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