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NUR 2009, 264
BVerwG 
Gegenstand der telekommunikationsrechtlichen Entgeltgenehmigung (Urteil vom 24.06.2009, 6 C 19.08)

Die Bundesnetzagentur darf der Entgeltgenehmigung keine wesentlich andere Leistung zugrunde legen als diejenige, die den Gegenstand des Entgeltantrages bildet.

BVerwG, N&R 2009, 264-266 (Urteil vom 24.06.2009, 6 C 19.08)

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