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K&R 2024, 342
EuGH 
Schadensersatz für unerwünschte Werbung nach Widerspruch (Urteil vom 11.04.2024, C-741/21)

Art. 82 Abs. 1 der VO (EU) 2016/679 […] ist dahin auszulegen, dass ein Verstoß gegen Bestimmungen dieser Verordnung, die der betroffenen Person Rechte verleihen, für sich genommen nicht ausreicht, um unabhängig vom Schweregrad des von dieser Person erlittenen Schadens einen „immateriellen Schaden“ im Sinne dieser Bestimmung darzustellen.

EuGH, K&R 2024, 342-345 (Urteil vom 11.04.2024, C-741/21)

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