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BB 2010, 449
 
OLG München: Einleitung eines Spruchverfahrens – Fristwahrung

Mit Beschluss vom 8.2.2010 – 31 Wx 148/09 – hat das OLG München entschieden: Die Frist zur Einleitung eines Spruchverfahrens wird nur450 durch den rechtzeitigen Eingang eines Antrags bei einem zumindest zunächst örtlich zuständigen Gericht gewahrt.

BB 2010, 449-450

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