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BB 2024, 2421
Ubber/von Grundherr 
Neues im Arbeitskampfrecht: Gewerkschaftsseitige Bettensperrungen als unzulässige (Teil-)Betriebsstilllegungen

In einem richtungsweisenden Urteil hat das LAG Mecklenburg-Vorpommern zu Recht entschieden, dass Bettensperrungen als (Teil-)Betriebsstilllegungen einzustufen sind und als solche nicht gewerkschaftsseitig angeordnet werden können. Dahingehende Maßnahmen einer Gewerkschaft im Arbeitskampf sind unzulässig.

Ubber/von Grundherr, BB 2024, 2421-2425

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