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RIW-News
18.02.2015
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RA Dr. Philipp Fölsing, Hamburg: Keine Rückforderungen („Clawbacks“) gegen in Deutschland tätige Partner insolventer US-Kanzleien

Nach Eintritt der Insolvenzreife ausbezahlte Partnerschaftsvergütungen müssen in den USA erstattet werden. Gerade für New Yorker Kanzleien schreibt § 277 New York Debtor Creditor Law vor, ausnahmslos alle Vermögensübertragungen an Partner vollständig rückabzuwickeln (In re Dewey & LeBoeuf, 2014 WL 5463302 [Bankr. S.D.N.Y. Oct. 29, 2014]). Nach dem Recht anderer Bundesstaaten können Kanzleipartner eine angemessene Entlohnung für ihre Tätigkeit („reasonably equivalent value“) gegenrechnen (In re Thelen, 2014 WL 2178156 [Bankr. S.D.N.Y. May 23, 2014]). Partner von New Yorker Kanzleien müssen dagegen in der Insolvenz umsonst arbeiten. Das gilt selbst dann, wenn ihnen das Kanzleimanagement die prekäre Lage verschweigt und sie gegen die anderen Partner einen Insolvenzantrag ohnehin nicht durchsetzen könnten. Die Dewey & LeBoeuf LLP beispielsweise soll seit Anfang 2009 zahlungsunfähig gewesen sein. Insolvenzantrag hatte das Kanzleimanagement jedoch erst am 29.5.2012 gestellt. Gem. Titel 11 U.S. Code § 548 Abs. a beträgt der Anfechtungszeitraum zwei Jahre, bei vorsätzlicher Gläubigerbenachteiligung gem. Abs. e dieser Vorschrift sogar 10 Jahre.

Mit „Clawbacks“ des US-Verwalters sieht sich aktuell ein früherer Partner der 2012 geschlossenen Dewey & LeBoeuf-Niederlassung in Frankfurt a. Main konfrontiert. Dem New Yorker Konkursgericht (In re Dewey & LeBeouf, Case-No. 12-12321 MG, [Bankr. S.D.N.Y. Dec. 22, 2014]) reichte für seine Zuständigkeit aus, dass der deutsche Partner in dem Partnerschaftsvertrag die Zuständigkeit der New Yorker Gerichtsbarkeit und die Geltung New Yorker Rechts anerkannt hatte. Da es auf den Gegenwert der erbrachten Tätigkeiten nach New Yorker Recht gerade nicht ankomme, so das Gericht, seien die von dem Beklagten in Deutschland benannten Entlastungszeugen nicht relevant. Deshalb hielt es sich für das geeignete Forum.

Das inländische Kanzleivermögen von Dewey & LeBoeuf wurde gem. § 356 InsO im Rahmen eines Sekundärinsolvenzverfahrens abgewickelt (AG – InsG – Frankfurt a. Main, Az. 810 IE 2/12 D-5-2). Insbesondere mit dem Bankkonto der deutschen Kanzleiniederlassung verfügte die US-Kanzlei über erhebliches Vermögen in Deutschland. Zudem waren zahlreiche Mitarbeiter mit der Abwicklung beschäftigt. Deshalb war die deutsche Niederlassung noch existent (vgl. LG Frankfurt a. Main, ZIP 2012, 2454).  Mit der rechtskräftigen Bestätigung eines Insolvenzplans wurde das deutsche Sekundärverfahren noch vor Klageerhebung des US-Verwalters gegen den deutschen Partner abgeschlossen.

Bei einem Sekundärinsolvenzverfahren wie bei Dewey & LeBoeuf können deutsche Partner aufatmen. Unter Umständen wird nämlich bereits durch die Bestätigung des Insolvenzplans rechtskräftig über den Anspruch des US-Verwalters entschieden („res judicata“). Das in den USA gem. § 1517 US Bankruptcy Code anzuerkennende Sekundärinsolvenzverfahren bezieht sich auf das gesamte, inländische Vermögen, insbesondere auf das bei einer deutschen Bank geführte Guthaben. Neben dem Bankguthaben selbst zählen auch sämtliche Ansprüche im Zusammenhang mit Auszahlungen von diesem Konto zur inländischen Sekundärmasse.

Für das Sekundärverfahren gilt gem. § 335 InsO deutsches Recht. Insolvenzanfechtungs- und Haftungsansprüche sind gem. § 217 InsO plandispositiv (vgl. Buchalik/Hiebert, ZInsO 2014, 109, 111). Sie gehören zur Verwertung der Insolvenzmasse, die durch den Insolvenzplan geregelt werden kann. Die Zustimmung des US-Verwalters zu dem Verzicht auf die Geltendmachung ist nicht gem. § 355 Abs. 2 InsO erforderlich. Am Sekundärverfahren nimmt er nicht teil. Gem. § 358 InsO steht ihm nämlich erst nach vollständiger Befriedigung aller inländischen Gläubiger ein etwaiger Überschuss zu.

Durch die Bestätigung des Insolvenzplans würde über den Clawback allerdings nur entschieden, wenn der Anspruch auch nach deutschem Recht besteht. In Deutschland ist die Partnerschaftsvergütung als sog. Bargeschäft gem. § 142 InsO unter den Voraussetzungen des § 133 Abs. 1 InsO anfechtbar. Hierzu müsste der Partner von der vorsätzlichen Gläubigerbenachteiligung durch das Kanzleimanagement positive Kenntnis haben. Vorliegend war das nach den Behauptungen des deutschen Partners gerade nicht der Fall.

Unabhängig davon wird spätestens mit der Aufhebung des Sekundärinsolvenzverfahrens eine dem US-Verfahren entgegenstehende Entscheidung über den Rückforderungsanspruch des US-Verwalters getroffen. Denn ihm wird durch das Sekundärverfahren das außerhalb der USA belegene Schuldnervermögen vollständig entzogen. Das ergibt sich aus § 358 InsO, wonach er erst nach vollständiger Befriedigung aller inländischen Gläubiger einen etwaigen Überschuss für das Hauptverfahren beanspruchen kann. Ist das Sekundärvermögen abgewickelt, gehen die mit ihm zusammenhängenden Anfechtungsansprüche unter, und zwar unabhängig davon, ob sie nach dem für das Sekundärverfahren geltenden Recht tatsächlich bestanden haben oder nicht.

Zwar darf der Hauptverwalter in der EU Ansprüche aus dem Sekundärinsolvenzverfahren, die der Sekundärverwalter nicht durchsetzt, selbst geltend machen (vgl. BGH, ZIP 2015, 42). Aus Art. 17 und 18 EuInsVO ergibt sich, dass das Sekundärverfahren das Hauptverfahren lediglich suspendiert. Nach diesen Vorschriften hat das Hauptverfahren in anderen Mitgliedstaaten Wirkung, „solange“ dort kein Sekundärverfahren eröffnet ist. Demgegenüber wird das Sekundärinsolvenzverfahren in den USA gem. § 1517 US Bankruptcy Code als sog. „foreign non-main proceeding“ mit seinen Wirkungen, also auch mit der Wirkung des Aufhebungsbeschlusses, vollständig anerkannt.

Der Autor ist Rechtsanwalt in Hamburg; das Sanierungs- und das Insolvenzrecht gehören zu seinen Tätigkeitsschwerpunkten.

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