Daniel Metzger: Investitionskontrolle in den USA: Urteil bringt überschaubare Verbesserungen der Erwerberposition
In den USA prüft ein ressortübergreifender Ausschuss mit Namen „Committee on Foreign Investment in the United States“ (CFIUS) ausländische Investitionen auf Vereinbarkeit mit der nationalen Sicherheit. In dem Prüfverfahren kann CFIUS mit den Transaktionsparteien Auflagen zur Ausräumung von Sicherheitsbedenken verhandeln oder – als Ultima Ratio – dem US-Präsidenten die Untersagung der betreffenden Transaktion empfehlen. Die Untersagungshoheit hat allein der US-Präsident; dessen Entscheidungen sind nach dem Gesetzeswortlaut nicht justiziabel.
Bislang gab es seit Einführung der Kontrolle im Jahr 1975 – seinerzeit noch als reiner Beobachtungsausschuss – nur zwei formale Untersagungsentscheidungen durch den US-Präsidenten. Allerdings ziehen viele Parteien Transaktionsvorhaben „freiwillig“ zurück, wenn CFIUS in Verhandlungen oder Gesprächen eine Untersagungsempfehlung an den US-Präsidenten signalisiert. Die jüngste Untersagungsentscheidung erging im Spätsommer 2012 und betraf das chinesische Unternehmen Ralls Corp. Sie ist nicht nur aufgrund der Aktualität interessant, sondern insbesondere wegen des sich anschließenden Rechtsstreits. Obwohl der Rechtsweg gegen Entscheidungen des US-Präsidenten per Gesetz (50 U.S.C. App. § 2170(e)) ausdrücklich ausgeschlossen ist, klagte das Unternehmen gegen die präsidiale Entscheidung. In erster Instanz blieb die Klage erfolglos, das Gericht verwies auf den klaren Gesetzeswortlaut.
Ralls Corp. griff das erstinstanzliche Urteil jedoch vor dem United States Court of Appeals for the District of Columbia Circuit an und erstritt hierbei im Juli 2014 einen bemerkenswerten Teilerfolg. Das Berufungsgericht entscheid über den noch im Oktober 2013 erstinstanzlich abgewiesenen sog. „due process claim“ und kam zu dem Ergebnis, dass der Grundsatz des „due process“ verletzt sei, wenn Ralls als Investor nicht Zugang zu den Informationen bekäme, auf die der US-Präsident seine Entscheidung stützt. Das Gericht befand jedoch ausdrücklich nicht über die Entscheidung des US-Präsidenten an sich. Vielmehr wurde dem Kläger (nur) ein Recht auf Zugang zu den der Entscheidung zugrunde liegenden, nicht geheimen Informationen gewährt, um diese ggf. widerlegen zu können, bevor die präsidiale Entscheidung final und damit nicht justiziabel wird. Der Fall wurde sodann zur weiteren Entscheidung an die erste Instanz zurückverwiesen.
Damit bleibt die Frage, welche Änderungen nun wirklich durch die Entscheidung bewirkt wurden. Schon nach bisheriger Praxis hatten die Transaktionsparteien die Möglichkeit, mit CFIUS im Wege von Gesprächen und Verhandlungen etwaige Bedenken der Behörde auszuräumen. Um derartige Verhandlungen überhaupt sinnvoll führen zu können, musste CFIUS notwendigerweise entsprechende Bedenken mit den Parteien teilen. Auf diesem Wege war es den Transaktionsparteien also möglich, die Gründe für eine sich abzeichnende Untersagungsempfehlung in Erfahrung zu bringen und sie ggf. in Verhandlungen zu widerlegen. Das Urteil stärkt die Erwerberposition aber insofern, als nun entsprechende Informationen mit der Möglichkeit zur Widerlegung zugänglich gemacht werden müssen. Ausdrücklich keine Neuerung bringt das Urteil jedoch mit Blick auf geheime Informationen, diese kann CFIUS auch weiterhin zurückhalten. Damit bleibt hier ein sicherer Hafen für die Behörde: Beruft sie sich auf geheime Informationen, muss sie diese Entscheidungsgründe auch weiterhin nicht offenlegen. Letztlich zweifelt (daher) selbst das Gericht in seiner Entscheidung daran, ob die Gewährung des „due process“ im vorliegenden Fall zu einer anderen präsidialen Entscheidung geführt hätte. In diesem Punkt ist dem Gericht zuzustimmen. Der weitere Verlauf des Verfahrens bleibt mit Spannung abzuwarten.
(Der Verfasser ist Wiss. Mitarbeiter an der Universität Freiburg i. Br. und setzt sich mit der Thematik ausführlich in einem Beitrag in der RIW auseinander, der für das Spätjahr angesetzt ist.)