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ZNER 2025, 423
OVG Sachsen 
Anwendbarkeit des § 9 Abs. 1a BImSchG neuer Fassung auf laufende Antragsverfahren (Urteil vom 20.03.2025, 1 C 35/21)

§ 9 Abs. 1a BImSchG ist auf bei Inkrafttreten der Norm bereits anhängige Vorbescheidverfahren auch ohne erneute Antragstellung anwendbar.

OVG Sachsen, ZNER 2025, 423-431 (Urteil vom 20.03.2025, 1 C 35/21)

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