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ZNER 2010, 610
VG Berlin 
13. Zur Rechtswidrigkeit einer Strafzahlung gemäß § 18 Abs. 1 S. 1 TEHG (Urteil vom 11.06.2010, VG 10 K 130.09)

Die Auferlegung einer Strafzahlung gemäß § 18 Abs. 1 S. 1 TEHG kommt nur dann in Betracht, wenn ein Anlagenbetreiber zum Stichtag weniger Emissionsberechtigungen abgibt, als im Emissionsbericht ausgewiesen sind. Bei gutgläubig handelnden Anlagenbetreibern stehen der Strafzahlung zudem auch Verhältnismäßigkeitserwägungen entgegen.

VG Berlin, ZNER 2010, 610-612 (Urteil vom 11.06.2010, VG 10 K 130.09)

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