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ZNER 2014, 215
OVG Münster 
12. Emissionshandelsverpflichtung von Abfallmitverbrennungsanlagen (Beschluss vom 18.02.2014, 4 A 1346/13)

Nach § 2 Abs. 5 Nr. 3 TEHG unterliegen Abfallverbrennungsanlagen nur dann nicht den Regelungen zum Emissionshandel, wenn in ihnen überwiegend gefährliche Abfälle oder Siedlungsabfälle verbrannt werden.

OVG Münster, ZNER 2014, 215-217 (Beschluss vom 18.02.2014, 4 A 1346/13)

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