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ZFWG 2015, 369
OVG Hamburg 
Übergangsregelung im HmbSpielhG voraussichtlich teilweise verfassungswidrig (Beschluss vom 19.05.2015, 4 Bs 14/15)

Die Übergangsregelung des § 9 Abs. 2 HmbSpielhG, nach der Spielhallenbetreiber, die im Besitz einer „Mehrfachkonzession“ sind, die Zahl der Geldspielgeräte pro Spielhalle ca. 2 ½ Jahre früher auf maximal 8 Geräte reduzieren müssen als Betreiber mit „Einzelkonzession“, verstößt voraussichtlich gegen Art. 3 Abs. 1 GG.

OVG Hamburg, ZfWG 2015, 369-383 (Beschluss vom 19.05.2015, 4 Bs 14/15)

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