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ZFWG 2015, 76
VG Wiesbaden 
Zur Rechtsnatur der Werberichtlinie als Verwaltungsvorschrift (Beschluss vom 11.08.2014, 5 K 63/13.WI)

Es ist zweifelhat, ob der Werberichtlinie Rechtssatzqualität als normkonkretisierender Verwaltungsvorschrift zukommt. Allein durch die entsprechende Bezeichnung in der amtlichen Begründung zu § 5 GlüStV und in § 6 Abs. 3 der Verwaltungsvereinbarung zum GlüStV und die Veröffentlichung im jeweiligen Bundesland kann der Charakter der Werberichtlinie nicht bestimmt werden.

VG Wiesbaden, ZfWG 2015, 76 (Beschluss vom 11.08.2014, 5 K 63/13.WI)

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