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ZFWG 2015, 408
OVG Berlin-Brandenburg 
Vorschriften des SpielhG Bln, des GlüStV und des AGGlüStV Bln sind verfassungskonform (Urteil vom 11.06.2015, OVG 1 B 5.13)

Die Vorschriften des SpielhG Berlin und die spielhallenbezogenen Vorschriften des Glücksspielstaatsvertrages sowie des AGGlüStV Berlin begegnen keinen durchgreifenden verfassungsrechtlichen Bedenken mit Blick auf die Gesetzgebungskompetenz des Landesgesetzgebers und die Grundrechte der Spielhallenbetreiber aus Art. 3 Abs. 1 GG, Art. 12 Abs. 1 GG und Art. 14 GG.

OVG Berlin-Brandenburg, ZfWG 2015, 408 (Urteil vom 11.06.2015, OVG 1 B 5.13)

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