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ZFWG 2015, 75
VG Schwerin 
Umgehung der Bindungswirkung gerichtlicher Eilentscheidung betreffend Spielhallen-Schließungsverfügung (Beschluss vom 30.06.2014, 7 B 53/14)

Hat aufgrund rechtskräftiger gerichtlicher Entscheidung ein Rechtsbehelf gegen einen Verwaltungsakt aufschiebende Wirkung, so darf die Behörde nicht diese Wirkung der Rechtskraft dadurch umgehen, dass sie einen neuen Verwaltungsakt gleicher Zielrichtung und gleichen Gegenstands mit einer abweichenden Vollziehbarkeitsbestimmung erlässt.

VG Schwerin, ZfWG 2015, 75 (Beschluss vom 30.06.2014, 7 B 53/14)

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