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ZFWG 2016, 337
BVerwG 
Schleichwerbung für Pokeranbieter bei privatem Fernsehveranstalter Sport 1 zu Recht beanstandet (Urteil vom 22.06.2016, 6 C 9.15)

Das Schleichwerbungsmerkmal der Werbeabsicht eines Rundfunkveranstalters ist gegeben, wenn die in eine Sendung integrierte werbliche Darstellung eines Produkts bei einer wertenden Gesamtbetrachtung aller Umstände des Einzelfalls nicht durch programmlich-redaktionelle Erfordernisse gerechtfertigt ist.

BVerwG, ZfWG 2016, 337-341 (Urteil vom 22.06.2016, 6 C 9.15)

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