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ZFWG 2015, 349
OVG Nordrhein-Westfalen 
Auflösung eines Konfliktfalles i. S. v. § 21 Abs. 2 GlüStV zugunsten des Sportwettbüros (Beschluss vom 29.04.2015, 4 B 1464/14)

§ 20 Abs. 1 Satz 2 GlüSpVO NRW verbietet nicht das Angebot von Sportwetten in einer Annahmestelle für Pferdewetten, in der Geldspielgeräte mit Gewinnmöglichkeit aufgestellt sind.

OVG Nordrhein-Westfalen, ZfWG 2015, 349-351 (Beschluss vom 29.04.2015, 4 B 1464/14)

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