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WRP 2019, 242
OLG München 
Wettbewerbsrecht: Bye-bye Hüftgold (Urteil vom 05.07.2018, 29 U 1866/17)

Gesundheitsbezogene Werbung liegt nicht nur dann vor, wenn das angestrebte Ziel der beworbenen Behandlung gesundheitsbezogen ist, sondern auch, wenn ästhetische Ziele durch Mittel erreicht werden sollen, die in die körperliche Integrität eingreifen und dadurch Gesundheitsbezug haben.

OLG München, WRP 2019, 242-248 (Urteil vom 05.07.2018, 29 U 1866/17)

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