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STB 2009, 221
BFH 
Vorsteuerabzug bei Treuhand – widerstreitende Steuerfestsetzung – Ablaufhemmung: Abgabe einer Steuererklärung ist kein Antrag i.S. des § 171 Abs. 3 AO – Ende der Festsetzungsfrist nach § 171 Abs. 4 AO, wenn keine Schlussbesprechung stattgefunden hat – Unterbrechung der Außenprüfung nach § 171 Abs. 4 Satz 2 AO ([unbekannt] vom 18.02.2009, V R 82/07)

Saniert ein Treuhänder ein Gebäude für Zwecke einer umsatzsteuerpflichtigen Vermietung, ist der Treuhänder und nicht der Treugeber aufgrund der im Namen des Treuhänders bezogenen Bauleistungen zum Vorsteuerabzug berechtigt.

BFH, StB 2009, 221 ([unbekannt] vom 18.02.2009, V R 82/07)

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