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STB 2008, 194
BFH 
Keine nachträgliche Anrechnung von Kapitalertragsteuer nach Ablauf der Zahlungsverjährungsfrist ([unbekannt] vom 12.12.2008, VII R 33/06)

Ist abgeführte Kapitalertragsteuer in einer Anrechnungsverfügung nicht angerechnet worden, so kann diese Anrechnung nach Ablauf der durch die Anrechnungsverfügung in Lauf gesetzten Zahlungsverjährungsfrist nicht mehr nachgeholt werden.

BFH, StB 2008, 194 ([unbekannt] vom 12.12.2008, VII R 33/06)

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