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RIW 2012, 554
EuGH 
Unzulässige Beschränkung der Geldanlage bei in anderen EU-Staaten errichteten Anlagefonds (Urteil vom 07.06.2012, C-39/11)

Art. 63 Abs. 1 AEUV ist dahin auszulegen, dass er einer nationalen Regelung entgegensteht, die einer Betrieblichen Vorsorgekasse oder der von dieser zur Verwaltung ihrer Mittel eingerichteten Veranlagungsgemeinschaft die Veranlagung dieser Mittel in Anteilscheinen eines Kapitalanlagefonds, der in einem anderen Mitgliedstaat errichtet ist, nur gestattet, wenn dieser Fonds zum Vertrieb seiner Anteile im Inland zugelassen worden ist.…

EuGH, RIW 2012, 554-557 (Urteil vom 07.06.2012, C-39/11)

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