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RIW 2013, 242
EuGH 
Legaldefinition der Kartellabsprache – kein Entfallen der Wettbewerbswidrigkeit wegen angeblich illegaler Tätigkeit des Konkurrenten (Urteil vom 07.02.2013, C-68/12)

Art. 101 AEUV ist dahin auszulegen, dass der Umstand, dass ein Unternehmen, das durch eine Kartellabsprache, die eine Wettbewerbseinschränkung bezweckt, benachteiligt ist, zum Zeitpunkt dieser Absprache angeblich illegal auf dem relevanten Markt tätig war, für die Frage unerheblich ist, ob diese Absprache eine Zuwiderhandlung gegen diese Bestimmung darstellt.

EuGH, RIW 2013, 242-245 (Urteil vom 07.02.2013, C-68/12)

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