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NUR 2010, 40
BVerwG 
Telekommunikationsrechtliche Entgeltgenehmigung nach Aufwand (Urteil vom 25.11.2009, 6 C 34.08)

Entgelte oder Entgeltteile, die sich erst in jedem Einzelfall aus dem jeweiligen Zeit- und Materialaufwand ergeben, sind nur genehmigungsfähig, wenn und soweit eine einheitliche standardisierte Festlegung der zur Leistungserbringung erforderlichen Tätigkeiten aufgrund (noch) fehlender Erfahrungen oder von Fall zu Fall stark unterschiedlicher Produktionsprozesse nicht möglich ist.

BVerwG, N&R 2010, 40-43 (Urteil vom 25.11.2009, 6 C 34.08)

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