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06.06.2014
: "Unternehmen" als Wiederholungstäter im EU-Kartellrecht vor und nach der Akzo Nobel-Rechtsprechung des EuGH zum Unternehmensbegriff

Bis zum Urteil des EuGH vom 10. 9. 2009 in der Sache Akzo Nobel waren "Unternehmen" im Sinne von (nunmehr) Art. 101 Abs. 1 und Art. 102 AEUV wirtschaftlich tätige Personen oder öffentlich-rechtliche Einheiten. Wenn ein Unternehmen (in der Regel eine Muttergesellschaft) einem anderen Unternehmen (in der Regel einer Tochtergesellschaft) Weisungen zu einem bestimmten Marktverhalten erteilte, bildeten beide Unternehmen bezüglich dieses Marktverhaltens eine "wirtschaftliche Einheit". Nach der Akzo Nobel-Rechtsprechung des EuGH besteht dann eine "wirtschaftliche Einheit" zwischen Personen, wenn eine Person die Befugnis hat, bestimmte strategische Geschäftsentscheidungen einer anderen wirtschaftlich tätigen Person vorzugeben oder zu genehmigen. Die "wirtschaftliche Einheit" stellt dann ein Unternehmen im Sinne von Art. 101 Abs. 1 und Art. 102 AEUV dar. Eine Wiederholungstat setzt voraus, dass dasselbe Unternehmen sukzessive Verstöße gegen die EU-Kartellverbote begangen hat. Die Verschiedenheit der Unternehmensbegriffe vor und nach der Akzo Nobel-Rechtsprechung des EuGH schließt es aus, dass Entscheidungen der Kommission, die während der Geltung des früheren Unternehmensbegriffs erlassen wurden, als Grundlage für die Begründung einer Wiederholungstat herangezogen werden, für die der aktuelle Unternehmensbegriff gilt.

06.06.2014
: Europäische Richtlinie zur privaten Kartellrechtsdurchsetzung - Maß aller Dinge für Privatgeschädigte?

Der EU-Ministerrat hat am 9. 11. 2014 den Vorschlag der Kommission für eine Richtlinie über bestimmte Vorschriften für Schadensersatzklagen nach nationalem Recht wegen Zuwiderhandlungen gegen wettbewerbsrechtliche Bestimmungen der Mitgliedstaaten und der Europäischen Union (Private Enforcement-Richtlinie) angenommen. Die Richtlinie tritt mit der Hoffnung an, die sich im Aufwind befindende private Durchsetzung des Kartellrechts weiter zu beflügeln und sie so zu einer zweiten tragenden Säule der Kartellrechtsdurchsetzung aufzuwerten. Insbesondere gilt es hierzu einen einheitlichen europäischen Standard für kartellrechtliche Schadensersatzklagen zu schaffen und das Spannungsverhältnis zwischen public enforcement und private enforcement abzubauen. Bedauerlicherweise zieht der europäische Gesetzgeber mit einer unangemessenen Überprivilegierung des Kronzeugen selbst die Bremse und schwächt so den Aufstieg der privaten Rechtsdurchsetzung, was keinesfalls im Sinne des Erfinders sein kann. Im Einklang mit unionsrechtlichen Vorgaben gilt es daher, die Privilegierung des Kronzeugen auf ein angemessenes Maß zu reduzieren und so beiden Säulen gebührend Rechnung zu tragen.