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DSB 2021, 102
 
OVG Saarland zur werblichen Nutzung von Daten aus E-Mails

Das OVG des Saarlandes hat mit Beschluss vom 16.02.2021 (2 A 355/19) geurteilt, dass eine in einer E-Mail angegebene Telefonnummer eines Verbrauchers durch Unternehmen nicht für telefonische Werbung genutzt werden darf. Die bloße Angabe der Telefonnummer in einer E-Mail stelle demnach keine Werbeeinwilligung dar.

DSB 2021, 102

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