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DSB 2024, 164
 
Jahresbericht NRW: Arbeitgeber keine Anbieter von Telekommunikationsdiensten bei erlaubter Privatnutzung von E-Mail und Internet

Unter welchen Voraussetzungen Arbeitgeber als Anbieter von Telekommunikationsdiensten gelten, ist seit Jahren umstritten. Sind Arbeitgeber nach § 3 Abs. 2 TDDDG als Diensteanbieter anzusehen, wenn sie die private Nutzung von dienstlichen E-Mails-Postfächern und/oder Internetzugängen gestatten oder dulden, benötigen sie für einen Zugriff die Einwilligung ihrer Beschäftigten. …

DSB 2024, 164

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