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BB 2016, 3090
BGH 
Verschmelzungsbedingte Übertragbarkeit von einem Abtretungsverbot unterliegenden Forderungen (Urteil vom 22.09.2016, VII ZR 298/14)

Das in einem Bauvertrag vereinbarte Abtretungsverbot nach § 399 2. Alt. BGB steht dem Übergang der dem Auftragnehmer gegen den Auftraggeber zustehenden Zahlungsansprüche auf die übernehmende Gesellschaft aufgrund der in § 20 Abs. 1 Nr. 1 UmwG angeordneten Gesamtrechtsnachfolge anlässlich einer Verschmelzung des Auftragnehmers auf die übernehmende Gesellschaft nicht entgegen.

BGH, BB 2016, 3090-3092 (Urteil vom 22.09.2016, VII ZR 298/14)

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