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BB 2025, 688
FG Münster 
Verrechnung von Verwaltungskosten grundsätzlich nicht auf Basis von Umsätzen des Leistungsempfängers – Rückstellung für Mehrsteuern erst im Geschäftsjahr der Aufdeckung durch Betriebsprüfer (Urteil vom 15.11.2024, 12 K 817/19 G)

Die Verrechnung von Verwaltungsleistungen auf der Basis des tatsächlich entstandenen Personalaufwands zuzüglich eines Gewinnaufschlags entspricht grundsätzlich dem Drittvergleich.

FG Münster, BB 2025, 688-690 (Urteil vom 15.11.2024, 12 K 817/19 G)

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