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BB 2013, 2489
BAG 
Unterbliebene Anpassung der Betriebsrente wegen wirtschaftlicher Lage des Arbeitgebers (Urteil vom 28.05.2013, 3 AZR 125/11)

Nach § 16 Abs. 1 und Abs. 2 BetrAVG ist der Arbeitgeber, sofern seine wirtschaftliche Lage nicht entgegensteht, alle drei Jahre zur Anpassung der Betriebsrente an den seit Rentenbeginn eingetretenen Kaufkraftverlust verpflichtet. Diese Verpflichtung wird durch die Nettolohnentwicklung vergleichbarer Arbeitnehmergruppen des Unternehmens begrenzt (reallohnbezogene Obergrenze). …

BAG, BB 2013, 2489-2496 (Urteil vom 28.05.2013, 3 AZR 125/11)

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