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BB 2008, 1439
Lühn 
Keine nachträgliche Anrechnung von Kapitalertragsteuer nach Ablauf der Zahlungsverjährungsfrist (Urteil vom 12.12.2008, VII R 33/06)

Ist abgeführte Kapitalertragsteuer in einer Anrechnungsverfügung nicht angerechnet worden, so kann diese Anrechnung nach Ablauf der durch die Anrechnungsverfügung in Lauf gesetzten Zahlungsverjährungsfrist nicht mehr nachgeholt werden.

Lühn, BB 2008, 1439-1440 (Urteil vom 12.12.2008, VII R 33/06)

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