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BB 2024, 2736
FG München 
Kein Abzug der negativen Einlagekonten typisch still Beteiligter beim Geschäftsinhaber bei Beendigung der stillen Gesellschaft (Urteil vom 19.03.2024, 6 K 820/21)

Die Einlage eines typisch stillen Gesellschafters übersteigende Verlustanteile (negatives Einlagekonto) können bei Beendigung der stillen Gesellschaft weder beim stillen Gesellschafter noch beim Geschäftsinhaber steuerlich geltend gemacht werden.

FG München, BB 2024, 2736-2738 (Urteil vom 19.03.2024, 6 K 820/21)

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