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BB 2016, 1359
BGH 
Innenhaftungsfälle der D&O-Versicherung – weite Auslegung des Begriffs “Dritter” in § 108 VVG (Urteil vom 13.04.2016, IV ZR 304/13)

In Innenhaftungsfällen der D&O-Versicherung gilt auch der geschädigte Versicherungsnehmer oder sein in den Versicherungsschutz einbezogenes Tochterunternehmen als Dritter im Sinne von § 108 Abs. 2 VVG.

BGH, BB 2016, 1359-1362 (Urteil vom 13.04.2016, IV ZR 304/13)

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