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BB 2020, 51
 

Im Blickpunkt

Abbildung 18

Das BAG entschied am 11.12.2019 einen höchst praxisrelevanten Fall (BAG 5 AZR 505/18. PM Nr. 45/2019). Eine Arbeitnehmerin in der Pflegebrache war seit dem 7.2.2017 infolge eines psychischen Leidens arbeitsunfähig. Daher leistete die Arbeitgeberin während der folgenden sechs Wochen Entgeltfortzahlung. Daraufhin bescheinigten die Hausärzte der Arbeitnehmerin bis einschließlich 18.5.2017 Folgeerkrankungen, sodass die Arbeitsunfähigkeit fortbestand. In dieser Zeit bezog sie Krankengeld. Am 19.5.2017 unterzog sich die Arbeitnehmerin dann einer seit längerem geplanten gynäkologischen Operation. Daraufhin bescheinigte ihr die zuständige Ärztin ab dem 18.5.2017 als Erstbescheinigung die Arbeitsunfähigkeit bis zum 16.6.2017, welche bis zum 30.6.2017 verlängert wurde. Aufgrund von angesammeltem Urlaub und Überstundenausgleich erbrachte die Arbeitnehmerin im Juli 2017 keine Arbeitsleistungen und begann eine Psychotherapie beim Neurologen. Vom 19.5.2017 bis zum 29.6.2017 erhielt sie weder Entgeltfortzahlung vom Arbeitgeber noch Krankengeld von der Krankenkasse und klagte gegen die Arbeitgeberin auf die ausständige Lohnfortzahlung. Das BAG schloss sich der Forderung der Arbeitnehmerin jedoch nicht an. Es begründete dies damit, dass die Beweislast für die Feststellung des Endes der ersten Erkrankung und den Neubeginn einer weiteren Erkrankung beim Arbeitnehmer liege. Die Beweisaufnahme ergab keine eindeutigen Beweise für das Vorliegen mehrerer Einzelerkrankungen.

Rebecca Marlow, Redakteurin Arbeitsrecht

 
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