Im Blickpunkt
Das BAG hat sich am 1.12.2020 erstmals zu der Frage positioniert, ob Crowdworker in einem Arbeitsverhältnis zu dem jeweiligen Crowdsourcer stehen können (BAG, PM Nr. 43/20, 9 AZR 102/20). Im zu entscheidenden Fall bot der Crowdsourcer über eine Online-Plattform Kleinstaufträge an registrierte Nutzer an, die dort einen eigenen Account innehatten und den übernommenen Auftrag innerhalb einer vorgegebenen Zeit zu erledigen hatten. Die Übernahme von Aufträgen brachte den Crowdworkern Erfahrungspunkte ein, die dem eigenen Konto gutgeschrieben wurden. Ab einer bestimmten Anzahl an Erfahrungspunkten konnten die Nutzer mehrere Aufträge gleichzeitig annehmen und so einen höheren Gewinn erzielen. Der Crowdsourcer entschied, dem klagenden Crowdworker keine Aufträge mehr zu übermitteln. Dagegen wandte sich der Crowdworker mit einer Kündigungsschutzklage. Das BAG gestand dem Kläger die Arbeitnehmereigenschaft mit der Begründung zu, dass die Organisationsstruktur der Plattform darauf ausgerichtet sei, die Aufträge weisungsgemäß und fremdbestimmt zu erledigen. Das Anreizsystem veranlasse die Crowdworker zur regelmäßigen Annahme von Aufträgen, um die Gewinnerzielung zu maximieren. Die Entscheidung des BAG ist für die Praxis sehr erfreulich. Aus der bisher veröffentlichten Pressemitteilung ergibt sich zu Recht, dass eine Einzelfallprüfung zu erfolgen hat. Dies schafft zwar noch keine Rechtssicherheit, bildet aber einen ersten Anhaltspunkt, auf dem sowohl die Praxis als auch die Instanzgerichte aufbauen können.
Rebecca Marlow, Redakteurin Arbeitsrecht