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BB 2020, 2369
 

Im Blickpunkt

Abbildung 2

Geradezu in Rekordgeschwindigkeit hat die Bundesregierung am 14.10.2020 den erst am 19.9.2020 vom BMJV vorgelegten Gesetzentwurf für eine Reform des Insolvenzrechts beschlossen, um vor allem für die von der Pandemie betroffenen Unternehmen nach Inkrafttreten des Gesetzes weitergehende Erleichterungen zu schaffen und die Sanierungsmöglichkeiten des bestehenden Rechts fortzuentwickeln. Künftig sollen Unternehmen, die eine Mehrheit ihrer Gläubigerinnen und Gläubiger mit einem soliden Plan von ihrer Sanierungsperspektive überzeugen, ihr Sanierungskonzept auch ohne Insolvenzverfahren umsetzen können. Insbesondere eröffne der neue Rechtsrahmen betroffenen Unternehmen die Möglichkeit, belastende Verträge zu beenden, wenn der andere Vertragspartner seine Zustimmung zur Anpassung oder Beendigung verweigere und ansonsten eine Insolvenz drohe, so Bundesjustizministerin Lambrecht laut PM des BMJV vom 14.10.2020. In diesem Zusammenhang ist nunmehr – abweichend zum Referentenentwurf – in § 55 StaRUG-E ausdrücklich die Haftung der Organe vorgesehen, sollten sie die Vertragsbeendigung aufgrund vorsätzlich oder grob fahrlässig unrichtiger Angaben erwirkt haben, es sei denn, sie trifft kein Verschulden. Da der Gesetzentwurf gegenüber dem Referentenentwurf weitere inhaltlich nicht unerhebliche Abweichungen enthält, wird der zunächst für Heft 44 angekündigte Beitrag von Desch nunmehr in Heft 45 und dann aktuell zum Gesetzentwurf erscheinen.

Dr. Martina Koster, Ressortleiterin Wirtschaftsrecht

 
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