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BB 2025, 1715
 

Im Blickpunkt

Abbildung 18

Das LAG Schleswig-Holstein hat, unter Verweis auf die PM Nr. 2/2024, entschieden, dass ein Leiharbeitnehmer nicht ohne weiteres eine Inflationsausgleichsprämie erhält, die im Entleiherbetrieb den dort Beschäftigten gezahlt wird (Urteil, 6.3.2025 – 5 Sa 222 d/24, rkr., PM Nr. 2/2025 vom 9.7.2025). Damit bestätigte das LAG die erstinstanzliche Entscheidung. Die Klägerin wurde von ihrer Arbeitgeberin, einem Arbeitnehmerüberlassungsunternehmen – der Beklagten –, in einem Unternehmen der Metall- und Elektroindustrie (“Entleiherin”) eingesetzt. Das Arbeitsverhältnis endete zum 31.7.2023. Der Arbeitsvertrag der Parteien verwies u. a. auf die für Leiharbeitnehmer geltenden Tarifverträge über Branchenzuschläge für die Metall- und Elektroindustrie (“TV BZ ME”) sowie Inflationsausgleichsprämie (“TV IAP ME”). Die Entleiherin füllte der Beklagten einen “Fragebogen zur Ermittlung von Equal Pay sowie des Branchenzuschlags ab dem 16. Einsatzmonat” aus. Die Mitarbeiter im Betrieb der Entleiherin erhielten im Juni 2023 eine Inflationsausgleichsprämie i. H. v. 1 000 Euro, die Klägerin dagegen nicht. Sie macht nun gerichtlich diese 1 000 Euro sowie weitere 1 200 Euro geltend. Für die erste Zahlung bestehe durch den Fragebogen eine Equal-pay-Vereinbarung zwischen der Klägerin und der Beklagten. Die Gleichstellung sei auch nicht per Tarifvertrag ausgeschlossen worden. Hinsichtlich der zweiten Zahlung könne die Inflationsausgleichsprämie nach dem TV IAP ME bereits dann verlangt werden, wenn deren Voraussetzungen nach Inkrafttreten des Tarifvertrages, aber vor dem ersten Auszahlungszeitpunkt im Januar 2024 erfüllt gewesen seien. Damit sei die Prämie auch nach Beendigung des Arbeitsverhältnisses auszuzahlen. Das LAG entschied, dass der von der Entleiherin ausgefüllte Fragenbogen der Beklagten keine Equal-pay-Vereinbarung mit deren Arbeitnehmern darstellt. Die Klägerin habe auch nicht die Voraussetzungen für eine Gleichstellung mit den Mitarbeitern der Entleiherin i. S. d. § 8 Abs. 1 S. 1 AÜG vorgetragen. Dazu hätte sie als darlegungs- und beweisbelaste Klägerin einen Gesamtvergleich der Entgelte im Überlassungszeitraum vornehmen müssen, was unterblieb. Sie könne die Inflationsausgleichsprämien auch nicht aus dem TV IAP ME beanspruchen. Die Auslegung des Tarifvertrags ergibt, dass im jeweiligen Auszahlungsmonat (Januar – November 2024) der tariflichen Inflationsausgleichsprämien noch ein Arbeitsverhältnis zwischen den Parteien bestanden haben müsse, was hier jedoch bereits in 2023 beendet war.

Prof. Dr. Christian Pelke, Ressortleiter Arbeitsrecht

 
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