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BB 2021, 385
 

Im Blickpunkt

Abbildung 2

Ein wahres Feuerwerk an Gesetzentwürfen hat die Bundesregierung am 10.2.2021 entfacht, primär zum Verbraucherschutz und zur Digitalisierung (s. dazu auch die Meldungen unten auf dieser Seite). So wurde neben dem Entwurf eines Gesetzes zum Ausbau des elektronischen Rechtsverkehrs mit den Gerichten auch der Entwurf eines Gesetzes zur Umsetzung der Digitalisierungsrichtlinie beschlossen (s. PM BMJV vom 10.2.2021). Um die Online-Gründung der GmbH sowie weiterer Online-Verfahren für Registeranmeldungen einschließlich der Beglaubigung einer qualifizierten elektronischen Signatur zu ermöglichen, soll eine Form der notariellen Beurkundung und Beglaubigung mittels Videokommunikation eingeführt werden. Für eine sichere Identifikation der Beteiligten im notariellen Online-Verfahren sollen im Rahmen der Videokommunikation die Lichtbilder aus dem Chip des Personalausweises, des Passes oder des elektronischen Aufenthaltstitels ausgelesen werden können. Der Betrieb eines sicheren, manipulationsresistenten und zuverlässigen Videokommunikationssystems soll dabei eine neue Pflichtaufgabe der Bundesnotarkammer werden. Aufgrund der Vorgaben der Digitalisierungsrichtlinie darf es zukünftig bei der Offenlegung von Urkunden und Informationen nicht länger auf die Offenlegung in einem separaten Amtsblatt oder Portal ankommen (sog. “once-only”-Prinzip). Vielmehr werden die Eintragungen in den Registern künftig dadurch bekannt gemacht, dass sie in dem jeweiligen Register erstmalig (online) zum Abruf bereitgestellt werden. Rechnungslegungsunterlagen wie z. B. Jahresabschlüsse sollen dem Entwurf nach künftig nur noch durch Einstellung in das Unternehmensregister offengelegt werden. Die derzeitige Doppelpublizität in Bundesanzeiger und Unternehmensregister soll entfallen.

Dr. Martina Koster, Ressortleiterin Wirtschaftsrecht

 
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